Dreidimensionale Darstellung eines Kühlturms mit Aufbereitungsmodulen, Pumpe und Rohrleitungen im geschlossenen Wasserkreislauf3D-Illustration, mit KI erstellt
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Praxisleitfaden Kühlanlagen

Betreiberpflichten für Kühlanlagen nach der 42. BImSchV

Welche Pflichten gelten, hängt zuerst davon ab, welche Anlagenart rechtlich vorliegt. Die 42. BImSchV unterscheidet Verdunstungskühlanlagen, Nassabscheider und die rechtlich definierte Kategorie Kühltürme, mit unterschiedlichen Prüfungen, Intervallen und Werten.

Quellenstand: 42. BImSchV (BMJ) Zuletzt geprüft: 20. Juli 2026

100 / 500Prüfwert 1 in KBE/100 ml: Verdunstungskühlanlage / Nassabscheider und Kühlturm
10.000 / 50.000Maßnahmenwert in KBE/100 ml: Verdunstungskühlanlage / Nassabscheider und Kühlturm

Das gilt jetzt

  • Anzeige der Anlage über das KaVKA-Portal.
  • Betrieb nach dem Stand der Technik, betriebsinterne Überprüfungen, Laboruntersuchungen auf Legionellen, Betriebstagebuch und abgestufte Maßnahmen bei Befunden.
  • Monatliche Laboruntersuchungen sind kein pauschaler Normalfall; sie folgen z. B. aus einer bestätigten Prüfwertüberschreitung.
  • „Referenzwert 100“ meint die allgemeine Koloniezahl, nicht Legionellen.

Welche Anlagenart rechtlich vorliegt

Bevor irgendeine Frist gilt, muss die Anlage eingeordnet sein: Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm im Sinne der Verordnung. Die Einordnung folgt aus Bauart, Betrieb und Anwendungsbereich, nicht aus dem umgangssprachlichen Namen. Sie entscheidet über die einschlägigen Prüf- und Laborwerte.

Welche Anlagen betroffen sind

Erfasst sind Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Anwendungsbereich der Verordnung. Für die konkrete Anlage zählen Betriebsweise, Aerosolaustrag und die technische Ausführung. Die folgenden Werte gelten je Anlagenart (Legionellen-Werte in KBE/100 ml):

AnlagenartPrüfwert 1Prüfwert 2Maßnahmenwert
Verdunstungskühlanlage / Nassabscheider1001.00010.000
Kühlturm (rechtlich definierte Kategorie)5005.00050.000
Voigtländer Aufbereitungsanlage im Technikraum
Voigtländer Aufbereitungsanlage im Technikraum. Reale Installation.

Interne Überprüfungen

Die Verordnung verlangt regelmäßige betriebsinterne Überprüfungen des ordnungsgemäßen Betriebs, häufig in kurzen Intervallen. Sie umfassen den Anlagenzustand, die Wasserqualität und die Funktion der Aufbereitung und werden im Betriebstagebuch festgehalten.

Laboruntersuchungen auf Legionellen

Die Legionellenuntersuchung erfolgt periodisch (regelmäßige Grunduntersuchung). Eine engere Taktung (bis hin zu monatlich) ist eine Folge bestätigter Prüfwertüberschreitungen und der daraus abgeleiteten Maßnahmen, nicht der Regelfall für jede Anlage.

Betriebstagebuch und Dokumentation

Das Betriebstagebuch dokumentiert Überprüfungen, Laborergebnisse, Wartung, besondere Vorkommnisse und Maßnahmen. Es ist die Grundlage für den Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebs gegenüber der Behörde.

Maßnahmen bei überschrittenen Prüfwerten

  1. Prüfwert 1 erreicht. Ursache prüfen, Untersuchungshäufigkeit erhöhen, Betrieb und Aufbereitung kontrollieren.

  2. Prüfwert 2 erreicht. Umgehende Maßnahmen zur Verringerung, engere Kontrolle und Nachbeprobung.

  3. Maßnahmenwert erreicht. Sofortmaßnahmen, Gefährdungsbeurteilung, gegebenenfalls Information der Behörde und Prüfung eines Weiterbetriebs.

Technikraum mit Behältern, Pumpen und Dosierung
Technikraum mit Behältern, Pumpen und Dosierung. Reale Installation.

Was die Verordnung nicht bedeutet

Abgrenzung

  • Die Verordnung schreibt keine bestimmte Behandlungstechnik vor.
  • Eine Dosier- oder Aufbereitungstechnik unterstützt die Betriebsführung, ersetzt aber keine Betreiberpflicht, keine Laboruntersuchung und kein Betriebstagebuch.

Messwertgeführte, dokumentierte Kühlwasserhygiene innerhalb der 42.-BImSchV-Betriebsführung.

PrimärquelleVerordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV), BMJ. Die jeweils aktuelle Fassung ist maßgeblich; die konkrete Einstufung Ihrer Anlage entscheidet über die einschlägigen Werte und Intervalle. 42. BImSchV (gesetze-im-internet.de)