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Fachbeitrag Verdunstungskühlanlagen und Kühltürme
Verdunstungskühlanlage, Kühlturm oder Nassabscheider?
Wenn ein Prüfplan für Legionellen erstellt wird, stehen oft Fragen nach Messhäufigkeit und Maßnahmen im Vordergrund. Die Antwort hängt jedoch an einer Vorfrage, die im Alltag häufig übergangen wird: Welcher Anlagentyp liegt überhaupt vor? Im betrieblichen Sprachgebrauch werden viele Rückkühlwerke pauschal als Kühltürme bezeichnet. Rechtlich ist dieser Begriff enger gefasst, und die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (42. BImSchV) knüpft Prüfwerte, Maßnahmenwerte und Pflichten an die jeweilige Kategorie.
3D-Illustration, mit KI erstellt Für Ihren Standort heißt das zunächst: Bestimmen Sie den Anlagentyp anhand der Begriffsbestimmungen, bevor Sie Prüfintervalle, Werte oder Maßnahmen festlegen.
Wer Intervalle und Maßnahmen festlegt, bevor die Einordnung feststeht, kann Pflichten erfüllen, die für seine Anlage nicht gelten, und andere übersehen. Dieser Beitrag erläutert, wie Sie Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider nach dem Wortlaut der Verordnung unterscheiden, welche Werte jeweils gelten und wo die Grenzen dieser Aussagen liegen. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
Warum die Einordnung vor jeder Prüfung steht
Fachlich empfiehlt sich eine klare Reihenfolge: zuerst bestimmen, welcher Anlagentyp nach der 42. BImSchV vorliegt, danach die Werte und Pflichten zuordnen. Ein Prüfwert oder Maßnahmenwert lässt sich nur sinnvoll lesen, wenn feststeht, auf welche Kategorie er sich bezieht. Wird eine Anlage intern als Kühlturm bezeichnet, liegt der Vergleich mit einem Befund nahe, obwohl die rechtliche Einordnung davon abweichen kann.
Eine falsche Zuordnung wirkt in beide Richtungen. Wer eine Verdunstungskühlanlage wie einen Kühlturm behandelt, legt die Schwellen unter Umständen zu hoch an und reagiert auf einen Befund später, als es für seine Anlage vorgesehen ist. Umgekehrt kann ein Betrieb Zeit und Personal in Untersuchungen investieren, die für seinen Anlagentyp nicht die maßgebliche Stufe darstellen. Beides bindet Ressourcen, ohne die Lage verlässlicher zu machen.
Die Einordnung ist deshalb kein Formalschritt am Ende der Planung, sondern die Grundlage für alles Weitere. Sie sollte sich auf die technischen Unterlagen der Anlage, die Betriebsdaten und die Beschreibung des Wasserkreislaufs stützen. Erst danach sollten Intervalle und Maßnahmen festgelegt werden.
Die drei Anlagenarten im Wortlaut der Verordnung
Die Verordnung erfasst drei Anlagenarten: Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider. Bei all diesen Anlagen ist es möglich, dass Wasser verrieselt, versprüht oder anderweitig in Kontakt mit der Atmosphäre gelangt. Diese Eigenschaft bestimmt den Geltungsbereich. Fundstelle der Verordnung ist BGBl. I 2017, S. 2387.
Viele industrielle Rückkühlwerke fallen in die Kategorie Verdunstungskühlanlage, auch wenn sie im Betrieb Kühlturm genannt werden.
Im Sinne der Verordnung gilt als Kühlturm vor allem eine Naturzuganlage, deren Kühlleistung je Luftaustritt über 200 MW liegt. Für die verbindliche Auslegung ist die Begriffsbestimmung im aktuellen Wortlaut maßgeblich. Bei Grenzfällen sollten Sie die Einordnung mit der zuständigen Behörde abstimmen. Nassabscheider sind eine eigene Kategorie derselben Verordnung; für sie nennt Anlage 1 dieselben Legionellenwerte wie für Verdunstungskühlanlagen.
Prüf- und Maßnahmenwerte je Anlagenart
Anlage 1 der 42. BImSchV legt für die Konzentration von Legionella spp. im Nutzwasser drei Stufen fest, angegeben in KBE je 100 ml: Prüfwert 1, Prüfwert 2 und Maßnahmenwert. Die Werte unterscheiden sich nach Anlagenart. Die folgende Übersicht gibt den Inhalt der Anlage wieder.
| Art der Anlage | Prüfwert 1 | Prüfwert 2 | Maßnahmenwert |
|---|---|---|---|
| Verdunstungskühlanlagen | 100 | 1.000 | 10.000 |
| Nassabscheider | 100 | 1.000 | 10.000 |
| Kühltürme | 500 | 5.000 | 50.000 |
Die Werte für Kühltürme liegen bei jeder Stufe beim Fünffachen der Werte für Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider. Wer die Zeilen verwechselt, vergleicht einen Befund mit dem falschen Maßstab. Der Unterschied ist daher nicht nebensächlich, sondern entscheidet darüber, welche Stufe überhaupt erreicht ist.
Die Tabelle beschreibt nur die Werte der Anlage. Ob eine Probe fachgerecht entnommen wurde, ob das Labor korrekt gearbeitet hat und welcher Referenzwert nach § 4 für Ihre Anlage gilt, lässt sich daraus nicht ablesen. Eine Aussage über eine konkrete Anlage setzt die Prüfung der Unterlagen und gegebenenfalls eine Vor Ort Prüfung voraus.
Was bei einer Überschreitung gesetzlich vorgesehen ist
Eine Überschreitung löst keine pauschale Standardreaktion aus. Die Verordnung beschreibt eine Abfolge aus zusätzlichen Untersuchungen, Klärung der Ursache, technischen oder betrieblichen Maßnahmen und Dokumentation. Welche Vorschrift greift, hängt vom Anlagentyp ab, denn Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider sind in § 6 geregelt, Kühltürme in § 8.
Für die Überschreitung der Maßnahmenwerte regelt § 9 die Pflichten. Dazu gehören eine Differenzierung der Legionellen, ergänzende Laboruntersuchungen und, sofern sich der Befund bestätigt, weitere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Das beschreibt die Richtung der Pflichten, nicht deren vollständigen Wortlaut. Fristen, Zuständigkeiten und Meldewege müssen Sie dem Verordnungstext entnehmen.
Die Reihenfolge ist entscheidend: erst die Einordnung, dann der Vergleich mit dem Befund, dann die Maßnahme. Wer vorher handelt, stützt sich auf eine unsichere Grundlage. Ein Reaktionsplan, der im Voraus mit Betrieb und Labor abgestimmt ist, hilft außerdem, im Ernstfall nicht erst Zuständigkeiten klären zu müssen.
Auslegung, Betriebspausen und Dokumentation
Die Verordnung schreibt vor, Anlagen so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass das Nutzwasser nach dem Stand der Technik vor einer Verunreinigung durch Mikroorganismen, speziell Legionellen, bewahrt wird. Genannt werden unter anderem geeignete Werkstoffe und Betriebsstoffe, ein geringer Tropfenauswurf, die Vermeidung von Totzonen, eine möglichst vollständige Entleerbarkeit, Dosiermöglichkeiten sowie Mess- und Probenahmestellen. Hinzu kommt die regelmäßige Instandhaltung.
Eine Unterbrechung des Nutzwasserkreislaufs ist ein eigener Anknüpfungspunkt. Eine Unterbrechung von mehr als einer Woche löst definierte Prüfschritte vor dem Wiederanfahren aus. Die Anforderungen vor Inbetriebnahme und Wiederinbetriebnahme stehen in Anlage 2 der Verordnung. Den genauen Umfang sollten Sie dort nachlesen, bevor die Anlage nach einem Stillstand wieder läuft.
Die Verordnung enthält außerdem Vorschriften zum Betriebstagebuch (§ 12), zu Anzeigepflichten (§ 13) und zur Überprüfung der Anlagen (§ 14). Eine saubere Dokumentation der Einordnung, der Befunde und der getroffenen Maßnahmen erleichtert es, diese Pflichten nachzuweisen. Im Einzelfall sollten Sie die Vorschriften jeweils im aktuellen Wortlaut prüfen.
Welche Folgen sich für Ihren Standort ergeben
Für Ihren Standort heißt das zunächst: Bestimmen Sie den Anlagentyp anhand der Begriffsbestimmungen, bevor Sie Prüfintervalle, Werte oder Maßnahmen festlegen. Halten Sie fest, welche Kühlleistung je Luftaustritt vorliegt, ob das Wasser verdunstet, ob eine Nassabscheidung stattfindet und welche Einordnung daraus folgt. Begründen Sie diese Entscheidung schriftlich, damit sie für Prüfer nachvollziehbar bleibt.
Danach ordnen Sie die Stufe aus Anlage 1 dieser Kategorie zu und vergleichen erst dann die Laborbefunde mit den Werten. Klären Sie im Betrieb außerdem, wer bei einem Prüfwert zuständig ist und wie Ursachenklärung und Maßnahmen dokumentiert werden. Eine Übersicht über Wasserkreislauf, Betriebsdaten und Probenahmestellen, die vor dem ersten Befund vorliegt, erleichtert diese Arbeit erheblich.
Die Aussagen dieses Beitrags beschreiben den Rahmen der 42. BImSchV nach dem Stand der freigegebenen Unterlagen. Sie ersetzen weder die Lektüre des aktuellen Verordnungstextes noch eine rechtliche Beratung. Bei Grenzfällen, etwa wenn Kühlleistung und Bauart nicht eindeutig zuzuordnen sind, sollten Sie die zuständige Behörde einbeziehen.
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Quellen42. BImSchV, Anlage 1, amtlicher Text (gesetze-im-internet.de). Hydreatio Fachreport „Kühlturmhygiene sicher führen“. Technische Unterlagen von Liquid Engineering. Anonymisierte Referenzprojekte. 42. BImSchV (gesetze-im-internet.de)













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