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Fachbeitrag Deponiesickerwasser, Pilotierung und Anlage

Wann gilt Anhang 51 der AbwV für Deponiesickerwasser?

Betreiber von Deponien und von Anlagen, die Sickerwasser aus Deponien behandeln, stehen regelmäßig vor der Frage, welche Anforderungen aus der Abwasserverordnung (AbwV) für ihre Einleitung tatsächlich gelten. Naheliegend ist, die Werte aus Anhang 51 AbwV direkt heranzuziehen, sobald Wasser mit einer Deponie in Verbindung steht. Das greift zu kurz: Anhang 51 gilt nicht für jedes Wasser, das von einer Deponie abfließt, sondern nur für Abwasser mit einer bestimmten Herkunft der Schadstofffracht.

Kurz gesagt

In Teil A legt Anhang 51 AbwV mit nur einem Satz fest, wofür der Anhang gilt: Erfasst wird Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt.

Wird diese Abgrenzung übersprungen, drohen zwei Probleme zugleich. Zum einen kann eine wasserrechtliche Erlaubnis auf falscher Grundlage beantragt oder vollzogen werden, weil Anforderungswerte herangezogen werden, die für den konkreten Abwasserstrom gar nicht einschlägig sind. Zum anderen kann eine Aufbereitung auf Werte ausgelegt werden, die für den konkreten Strom nicht maßgeblich sind. Der folgende Beitrag ordnet deshalb zunächst den Anwendungsbereich ein, bevor er auf die konkreten Anforderungswerte und auf technische Aufbereitungsoptionen eingeht.

Der Anwendungsbereich entscheidet vor jeder Zahl

In Teil A legt Anhang 51 AbwV mit nur einem Satz fest, wofür der Anhang gilt: Erfasst wird Abwasser, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt. Entscheidend ist damit nicht, ob irgendein Wasser physisch über ein Deponiegelände läuft, sondern ob die Schadstofffracht selbst im Wesentlichen aus der Ablagerung der Abfälle stammt. Fließt auf einem Betriebsgelände zusätzliches Abwasser aus anderen Quellen zusammen, etwa aus Nebenanlagen oder vorgelagerten Prozessen, muss zunächst geklärt werden, welcher Anteil der Fracht tatsächlich deponiebürtig ist, bevor Anhang 51 als Bewertungsgrundlage herangezogen wird. Diese Prüfung ist keine Formalie, sondern bestimmt, welches Anforderungsregime überhaupt zur Anwendung kommt. Für Abwasser, dessen Fracht nicht im Wesentlichen aus der Ablagerung stammt, ist Anhang 51 nicht die Bewertungsgrundlage.

Was Anhang 51 technisch regelt, wenn er gilt

Stammt die Schadstofffracht im Sinn von Teil A tatsächlich im Wesentlichen aus der Ablagerung, gliedert sich Anhang 51 AbwV, dessen Text in der Fassung mit der Fundstelle BGBl. I 2004, Seiten 1175 bis 1177 vorliegt und seither punktuell geändert wurde, in drei weitere Teile. In Teil B wird allgemein eine Minimierungspflicht festgeschrieben: Durch geeignete Maßnahmen bei Bau und Betrieb der Deponie sind Volumenstrom und Schadstofffracht des Sickerwassers so gering zu halten, wie es nach dem Stand der Technik möglich ist, ohne dass dabei ein konkreter Zahlenwert vorgegeben wird. Teil C formuliert Anforderungen an das Abwasser für die Einleitungsstelle in das Gewässer, etwa für den chemischen Sauerstoffbedarf, den biochemischen Sauerstoffbedarf, Stickstoff, Phosphor, Kohlenwasserstoffe, Nitritstickstoff und die Giftigkeit gegenüber Fischeiern. Teil D nennt davon unabhängige Anforderungen an das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser, insbesondere für Schwermetalle wie Quecksilber, Cadmium, Chrom, Nickel, Blei, Kupfer, Zink und Arsen sowie für AOX, Cyanid und Sulfid. Diese drei Ebenen, allgemeine Minderungspflicht, Einleitungsstelle und Vorvermischung, gelten nur innerhalb des in Teil A abgesteckten Anwendungsbereichs. Welche Werte an welcher Stelle zu prüfen sind, folgt damit aus dem Aufbau des Anhangs: Teil C bezieht sich auf die Einleitungsstelle in das Gewässer, Teil D auf das Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser.

Warum die Herkunft der Fracht über die Anwendung entscheidet

Teil A spricht von einer Schadstofffracht, die „im Wesentlichen” aus der oberirdischen Ablagerung von Abfällen stammt. Wie dieser Anteil zu belegen ist, sagt der Anhang selbst nicht. Betreiber, die Mischwasser aus mehreren Teilströmen behandeln, etwa Sickerwasser gemeinsam mit Oberflächenwasser oder mit Abwasser aus angrenzenden Anlagenteilen, brauchen deshalb eine nachvollziehbare Darstellung, welcher Teilstrom welche Fracht trägt. Wird diese Trennung nicht sauber dokumentiert, lässt sich im Zweifel weder belegen, dass Anhang 51 anwendbar ist, noch, dass er es nicht ist. Das hat unmittelbare Folgen für die wasserrechtliche Erlaubnis, weil die dort festgelegten Anforderungswerte sich nur auf den tatsächlich einschlägigen Anwendungsbereich beziehen können.

Aufbereitung von deponiebürtigem Sickerwasser mit Umkehrosmose

Wo Anhang 51 greift und Sickerwasser behandelt werden muss, ist mehrstufige Umkehrosmose eine Option. Das Verfahren trennt Stoffe rein physikalisch ab, ohne dass die abgetrennten Komponenten thermisch, chemisch oder biologisch verändert werden, und ermöglicht die Abscheidung niedermolekularer Substanzen sowie anorganischer Salze aus dem Sickerwasser. RCDT-Umkehrosmoseanlagen von Rotreat werden dafür üblicherweise bei einem Betriebsdruck bis 90 bar gefahren; daneben gibt es eine Hochdrucktechnik bis zu einem Betriebsdruck von 160 bar, mit der Wiedergewinnungsraten von bis zu 95 Prozent möglich sind. Für die Sickerwasserbehandlung in Galicien, Spanien, ist eine dreistufige RCDT-Umkehrosmoseanlage in zwei Straßen mit Vor- und Nachbehandlung dokumentiert, die für eine tägliche Wassermenge von 600 Kubikmetern ausgelegt ist. Weitere dokumentierte Anlagen zur Sickerwasserbehandlung stehen in Novo Mesto, Slowenien, mit 120 Kubikmetern pro Tag, in Caraș, Rumänien, mit 170 Kubikmetern pro Tag, und in Bijeljina, Bosnien und Herzegowina, mit 35 Kubikmetern pro Tag. Diese Projektwerte gelten jeweils für die konkrete Anlage und sind nicht pauschal auf andere Standorte übertragbar, da Zulauffracht, Deponietyp und Einleitungsbedingungen von Standort zu Standort unterschiedlich sind.

Was das für Ihren Standort bedeutet

Für die Praxis empfiehlt sich, die Prüfung in dieser Reihenfolge anzugehen. Zunächst ist zu klären, aus welchen Teilströmen sich das am Standort anfallende Abwasser zusammensetzt und welcher Anteil der Schadstofffracht tatsächlich aus der Ablagerung von Abfällen stammt, im Sinn von Teil A. Erst wenn diese Zuordnung dokumentiert ist, lässt sich begründen, ob und für welchen Teilstrom Anhang 51 als Bewertungsgrundlage herangezogen wird. Im zweiten Schritt sind die Anforderungswerte aus Teil C und Teil D auf diesen abgegrenzten Teilstrom anzuwenden, nicht auf das gesamte am Standort anfallende Abwasser. Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob die vorhandene oder geplante Aufbereitung auf die tatsächliche Schadstofffracht ausgelegt ist, etwa hinsichtlich Schwermetallen, organischer Fracht und Stickstoffverbindungen, und nicht auf pauschal übernommene Werte aus anderen Projekten oder Standorten. Eine saubere Dokumentation der Probenahmestellen und der Zuordnung der Teilströme erleichtert außerdem die Kommunikation mit der zuständigen Behörde, weil die Grundlage der angewendeten Anforderungswerte nachvollziehbar bleibt.

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QuellenAbwasserverordnung (AbwV), Anhang 51, amtlicher Text (gesetze-im-internet.de). Technische Unterlagen von Rotreat. Anonymisierte Referenzprojekte. AbwV Anhang 51 (gesetze-im-internet.de)